Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich im nationalen Geschäftsverkehr
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten den Vertrag vorbehaltlos durchführen.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen.
4. Soweit sich aus diesen Vertragsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2010.

 

§ 2 Vertragsabschluß
1. Der Auftragnehmer hat Bestellungen unverzüglich, spätestens eine Woche nach deren Zugang zu bestätigen. Eine verspätete oder von unserer Bestellung abweichende Bestätigung gilt als neues Angebot und bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Annahme. Liegt eine solche schriftliche Annahme nicht vor und führt der Auftragnehmer die Lieferung oder sonstige Leistung gleichwohl aus, so nehmen wir diese nur zu den Bedingungen des von uns erteilten Auftrags an. Alle Verträge sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Für Besuche, Ausarbeitungen von Angeboten, Projekten, Überlassung von Angeboten usw. werden Vergütungen und Entschädigungen nicht von uns geleistet. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund eines uns überlassenen Angebotes ein Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.

 

§ 3 Preise · Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Dies gilt auch für Verträge mit Lieferfristen von mehr als 4 Monaten. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus", einschließlich Verpackung, Fracht und Transport bis zu der von uns in der Bestellung angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle ein. Zur Rückgabe der Verpackung sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
2. Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer ist im angegebenen Preis enthalten.
3. Kosten einer Versicherung der Ware werden von uns nur übernommen, falls die Versicherung von uns ausdrücklich verlangt worden ist. Anderenfalls ist die Ware vom Lieferanten zu versichern.
4. Setzt der Lieferant seine Preise allgemein herab, so gilt eine entsprechende Herabsetzung der Preise unserer Bestellung bzw. unseres Auftrages als vereinbart.
5. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Der Lieferant ist daher verpflichtet, auf allen Rechnungen die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer den dortigen Vorgaben entsprechend anzugeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
6. Für jeden Auftrag getrennt ist eine zweifache Rechnung, welche bezüglich des Inhalts mit dem Lieferschein und der Versandanzeige übereinstimmen muss, am Versandtag einzusenden. Zahlungen erfolgen, sofern nicht in der Bestellung anders vermerkt, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto oder zu einem späteren, vom Auftragnehmer gewährten Zahlungsziel netto. Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung, jedoch nicht vor Eingang und technischer Abnahme der bestellten Ware bzw. Abnahme der Leistung. Als Datum des Rechnungseingangs gilt das Datum des Eingangsstempels.
7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

 

§ 4 Lieferung · Lieferschein
1. Alle Lieferungen erfolgen DDP gemäß INCOTERMS 2010 an die von uns genannte Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Die Verpackung ist, sofern sich der vereinbarte Preis nicht einschließlich Verpackung versteht, zum Selbstkostenpreis - ohne Pfandgelder - zu berechnen.
2. Alle für die Abnahme, den Betrieb, die Wartung und Reparaturen erforderlichen Unterlagen, insbesondere Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen und Reparaturhandbücher, hat der Auftragnehmer in vervielfältigungsfähiger Form kostenlos mitzuliefern.
3. Jeder Sendung sind prüffähige Lieferscheine beizufügen. Teil- und Restlieferungen sind besonders zu kennzeichnen. Etwaige besondere Vorschriften für den Umgang mit der Ware, insbesondere für Entladung, Transport und Lagerung in unserem Betriebsbereich sind uns gesondert anzuzeigen.

 

§ 5 Lieferzeit
1. Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.
2. Eintretende Verzögerungen sind sofort nach deren Erkenntnis noch vor Ablauf der Lieferfrist unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung der Auftraggeberin schriftlich anzuzeigen. 2 Durch die verspätete Lieferung notwendig werdende Umdispositionen bezüglich des Auftrages werden von uns unverzüglich bekanntgegeben und sind von dem Auftragnehmer genau zu befolgen.
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden zu ersetzen, es sei denn, dass er die Verzögerungen nicht zu vertreten hat.
4. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Nettorpreises pro vollendeter Woche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

 

§ 6 Gefahrübergang
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen, so dass bis zur Lieferung der Ware an der von uns angegebenen Empfangsadresse die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs beim Lieferanten verbleibt. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten.

 

§ 7 Gewährleistung · Garantie · Mängelrüge
1. Der Auftragnehmer garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, muss der Auftragnehmer hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Seine Gewährleistungs- bzw. Garantieverpflichtung wird durch diese Zustimmung nicht berührt.

2. Die durch die Vereinbarung festgelegten Spezifikationen und unternehmenseigenen Normen gelten als garantierte Daten bzw. als zugesicherte Eigenschaften des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung.
3. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die gelieferten Gegenstände bzw. die erbrachten Leistungen keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweisen und die zugesicherten bzw. garantierten Eigenschaften besitzen.
4. Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme. Hierdurch werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.
5. Wir sind ist im Hinblick auf unsere Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet. Die Rüge offensichtlicher Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Wareneingang gegenüber dem Lieferanten abgegeben wird. Für verdeckte Mängel beginnt diese Rügefrist ab Entdeckung des Mangels. Soweit die Lieferung unmittelbar vom Lieferanten an unseren Kunden erfolgt, beginnt die Rügefrist ab Eingang der Rüge des Kunden bei uns.Die vorgenannten Fristen sind während unserer Betriebsferien gehemmt, sofern der Zeitraum der Betriebsferien dem Auftragnehmer in der Bestellung mitgeteilt wurde.
6. Der Lieferant haftet für Sachmängel im Rahmen der folgenden Ziffern 7 und 8 verschuldensabhängig.
7. Im Falle eines Mangels sind wir im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Im Falle der Lieferung einer neuen Sache hat der Lieferant auch die Ein- und Ausbaukosten zu erstatten. Sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, können wir den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen uns ungekürzt zu.
8. Für Rechtsmängel haftet der Lieferant verschuldensunabhängig.

 

§ 8 Produkthaftung · Freistellung · Haftpflichtversicherung
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Soweit wegen eines solchen Produktschadens Rückrufmaßnahmen geboten sind, ist der Lieferant in denselben Grenzen auch zur Erstattung der dafür erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3. Andere Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von Euro 2,5 Mio. pro Personenschaden / Sachschaden - pauschal - zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

 

§ 9 Abnahme
Die Abnahme erfolgt im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs unverzüglich nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung, sofern beide vertragsgemäß sind. Unsere Untersuchungs- und Rügepflicht erfüllen wir bei Massenartikeln durch Stichproben im Rahmen der Wareneingangsprüfung.

 

§ 10 Schutzrechte
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass durch die Herstellung, Verarbeitung, Benutzung oder Weiterveräußerung der angebotenen und gelieferten Waren oder sonstigen Leistung keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns oder unsere Abnehmer von Schadensersatz-Ansprüchen Dritter aus derartigen Rechtsverhältnissen freizustellen und in einem etwa deshalb geführten Rechtsstreit uns oder unseren Abnehmer auf seine Kosten beizutreten.

 

§ 11 Dokumentation · Geheimhaltung
1. Modelle, Muster, Zeichnungen und Merkblätter sowie Werkzeuge, die wir dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Sie können zu jeder Zeit von uns zurückgefordert werden.
2. Sämtliche Modelle, Muster und Zeichnungen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Erledigung unserer Aufträge verwendet werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich, unsere Modelle, Muster und Zeichnungen nicht zu vervielfältigen.
3. Alle nach unseren Angaben, Zeichnungen oder Modellen hergestellten Teile dürfen nur an uns, keinesfalls an Dritte endgültig oder zur Ansicht überlassen werden.

4. Auch alle sonstigen, dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Auftragserteilung und -ausführung unterbreiteten Informationen über Stückzahlen, Preise usw. und sonst erhaltene Kenntnisse über alle unsere betrieblichen Vorgänge hat der Lieferant vertraulich zu behandeln und auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen geheim zu halten.

 

§ 12 Abtretung · Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer ist ohne die vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt, Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Wir werden die Zustimmung zur Abtretung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben erteilen. Für den Fall, dass der Auftragnehmer im ordentlichen Geschäftsgang seinem Lieferanten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt eingeräumt hat, gilt unsere Zustimmung als erteilt.
2. Sofern wir dem Lieferanten Teile beistellen, behalten wir uns daran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
3. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

 

§ 13 Erfüllungsort · Gerichtsstand
1. In dem Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich- rechtlichen Sondervermögen ist der Erfüllungsort für die Lieferung oder sonstige Leistung des Auftragnehmers die von uns angegebene Bestimmungsadresse. Erfüllungsort für unsere Zahlungsverpflichtung ist der Sitz unserer Gesellschaft.
2. Ist der Lieferant Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Braunschweig. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben.

 

§ 14 Geltung für den internationalen Geschäftsverkehr
1. Im internationalen Geschäftsverkehr mit uns gilt ausschließlich das Deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Kollisionsnormen, die zur Anwendung anderen als deutschen Rechts führen würden.
2. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die INCOTERMS 2010.
3. Unsere vorstehend unter Ziffer § 1 bis § 13 dargestellten Bedingungen gelten auch für den internationalen Geschäftsverkehr unter Anwendung des Deutschen Rechts.


SOLVIS GmbH, im November 2015

Allgemeine Einkaufsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich im nationalen Geschäftsverkehr
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmen (§ 14 BGB). Sie gelten auch für alle
künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des
Lieferanten erkennen wir nicht an, auch dann nicht,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Einkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Lieferanten den Vertrag vorbehaltlos
durchführen.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem
Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in einem
Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen.
4. Soweit sich aus diesen Vertragsbedingungen nichts
anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der
INCOTERMS 2010.
§ 2 Vertragsabschluß
1. Der Auftragnehmer hat Bestellungen unverzüglich,
spätestens eine Woche nach deren Zugang zu
bestätigen. Eine verspätete oder von unserer Bestellung
abweichende Bestätigung gilt als neues Angebot und
bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Annahme.
Liegt eine solche schriftliche Annahme nicht vor und
führt der Auftragnehmer die Lieferung oder sonstige
Leistung gleichwohl aus, so nehmen wir diese nur zu
den Bedingungen des von uns erteilten Auftrags an. Alle
Verträge sowie ihre Änderungen und Ergänzungen
bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen
sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt werden.
2. Für Besuche, Ausarbeitungen von Angeboten, Projekten,
Überlassung von Angeboten usw. werden Vergütungen
und Entschädigungen nicht von uns geleistet. Dies gilt
auch dann, wenn aufgrund eines uns überlassenen
Angebotes ein Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.
§ 3 Preise · Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
Dies gilt auch für Verträge mit Lieferfristen von mehr als
4 Monaten. Mangels abweichender schriftlicher
Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus",
einschließlich Verpackung, Fracht und Transport bis zu
der von uns in der Bestellung angegebenen
Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle ein. Zur
Rückgabe der Verpackung sind wir berechtigt, jedoch
nicht verpflichtet.
2. Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer ist im
angegebenen Preis enthalten.
3. Kosten einer Versicherung der Ware werden von uns
nur übernommen, falls die Versicherung von uns
ausdrücklich verlangt worden ist. Anderenfalls ist die
Ware vom Lieferanten zu versichern.
4. Setzt der Lieferant seine Preise allgemein herab, so gilt
eine entsprechende Herabsetzung der Preise unserer
Bestellung bzw. unseres Auftrages als vereinbart.
5. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese -
entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die
dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Der
Lieferant ist daher verpflichtet, auf allen Rechnungen
die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer
den dortigen Vorgaben entsprechend anzugeben. Für
alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung
entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
6. Für jeden Auftrag getrennt ist eine zweifache Rechnung,
welche bezüglich des Inhalts mit dem Lieferschein und
der Versandanzeige übereinstimmen muss, am
Versandtag einzusenden. Zahlungen erfolgen, sofern
nicht in der Bestellung anders vermerkt, innerhalb von
14 Tagen abzüglich 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen
netto oder zu einem späteren, vom Auftragnehmer
gewährten Zahlungsziel netto. Die Zahlungsfrist beginnt
frühestens mit Eingang der ordnungsgemäßen
Rechnung, jedoch nicht vor Eingang und technischer
Abnahme der bestellten Ware bzw. Abnahme der
Leistung. Als Datum des Rechnungseingangs gilt das
Datum des Eingangsstempels.
7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns
im gesetzlichen Umfang zu.
§ 4 Lieferung · Lieferschein
1. Alle Lieferungen erfolgen DDP gemäß INCOTERMS
2010 an die von uns genannte Empfangs- bzw.
Verwendungsstelle. Die Verpackung ist, sofern sich der
vereinbarte Preis nicht einschließlich Verpackung
versteht, zum Selbstkostenpreis - ohne Pfandgelder - zu
berechnen.
2. Alle für die Abnahme, den Betrieb, die Wartung und
Reparaturen erforderlichen Unterlagen, insbesondere
Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne,
Bedienungsanweisungen und Reparaturhandbücher, hat
der Auftragnehmer in vervielfältigungsfähiger Form
kostenlos mitzuliefern.
3. Jeder Sendung sind prüffähige Lieferscheine
beizufügen. Teil- und Restlieferungen sind besonders zu
kennzeichnen. Etwaige besondere Vorschriften für den
Umgang mit der Ware, insbesondere für Entladung,
Transport und Lagerung in unserem Betriebsbereich
sind uns gesondert anzuzeigen.
§ 5 Lieferzeit
1. Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind
verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des
Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der
Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw.
Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der
erfolgreichen Abnahme.
2. Eintretende Verzögerungen sind sofort nach deren
Erkenntnis noch vor Ablauf der Lieferfrist unter Angabe
der Gründe und der vermutlichen Dauer der
Verzögerung der Auftraggeberin schriftlich anzuzeigen.
2
Durch die verspätete Lieferung notwendig werdende
Umdispositionen bezüglich des Auftrages werden von
uns unverzüglich bekanntgegeben und sind von dem
Auftragnehmer genau zu befolgen.
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche
unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden zu
ersetzen, es sei denn, dass er die Verzögerungen nicht
zu vertreten hat.
4. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt,
pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des
Nettorpreises pro vollendeter Woche zu verlangen,
insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises
der verspätet gelieferten Ware. Weitergehende
gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem
Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass
infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist.
§ 6 Gefahrübergang
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen, so dass bis zur
Lieferung der Ware an der von uns angegebenen
Empfangsadresse die Gefahr jeder Verschlechterung
einschließlich des zufälligen Untergangs beim
Lieferanten verbleibt. Der Versand erfolgt auf Gefahr
des Lieferanten.
§ 7 Gewährleistung · Garantie · Mängelrüge
1. Der Auftragnehmer garantiert und sichert zu, dass
sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand
der Technik, den einschlägigen rechtlichen
Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien
von Behörden, Berufsgenossenschaften und
Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall
Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig,
muss der Auftragnehmer hierzu unsere schriftliche
Zustimmung einholen. Seine Gewährleistungs- bzw.
Garantieverpflichtung wird durch diese Zustimmung
nicht berührt.
2. Die durch die Vereinbarung festgelegten Spezifikationen
und unternehmenseigenen Normen gelten als
garantierte Daten bzw. als zugesicherte Eigenschaften
des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung.
3. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die gelieferten
Gegenstände bzw. die erbrachten Leistungen keine
ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden
Mängel aufweisen und die zugesicherten bzw.
garantierten Eigenschaften besitzen.
4. Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36
Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der
endgültigen Abnahme. Hierdurch werden längere
gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die
gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn
von Fristen nicht eingeschränkt.
5. Wir sind ist im Hinblick auf unsere Untersuchungs- und
Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur
Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf
Transportschäden verpflichtet. Die Rüge offensichtlicher
Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist
von 10 Arbeitstagen ab Wareneingang gegenüber dem
Lieferanten abgegeben wird. Für verdeckte Mängel
beginnt diese Rügefrist ab Entdeckung des Mangels.
Soweit die Lieferung unmittelbar vom Lieferanten an
unseren Kunden erfolgt, beginnt die Rügefrist ab
Eingang der Rüge des Kunden bei uns.Die vorgenannten
Fristen sind während unserer Betriebsferien gehemmt,
sofern der Zeitraum der Betriebsferien dem
Auftragnehmer in der Bestellung mitgeteilt wurde.
6. Der Lieferant haftet für Sachmängel im Rahmen der
folgenden Ziffern 7 und 8 verschuldensabhängig.
7. Im Falle eines Mangels sind wir im Rahmen der
Nacherfüllung berechtigt, vom Lieferanten nach unserer
Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen
Sache zu verlangen. Im Falle der Lieferung einer neuen
Sache hat der Lieferant auch die Ein- und Ausbaukosten
zu erstatten. Sind wir zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, können wir den Rücktritt auf den
mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken
oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung
erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche
und Rechte stehen uns ungekürzt zu.
8. Für Rechtsmängel haftet der Lieferant
verschuldensunabhängig.
§ 8 Produkthaftung · Freistellung · Haftpflichtversicherung
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden
verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von
Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern
freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und
Organisationsbereich gesetzt ist und er im
Außenverhältnis selbst haftet.
2. Soweit wegen eines solchen Produktschadens
Rückrufmaßnahmen geboten sind, ist der Lieferant in
denselben Grenzen auch zur Erstattung der dafür
erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. Über Inhalt
und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen
werden wir den Lieferanten, soweit möglich und
zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme geben.
3. Andere Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine
Produkthaftpflichtversicherung mit einer
Deckungssumme von Euro 2,5 Mio. pro Personenschaden
/ Sachschaden - pauschal - zu unterhalten. Stehen uns
weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben
diese unberührt.
§ 9 Abnahme
Die Abnahme erfolgt im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsgangs unverzüglich nach Erhalt der Lieferung
bzw. Leistung, sofern beide vertragsgemäß sind. Unsere
Untersuchungs- und Rügepflicht erfüllen wir bei
Massenartikeln durch Stichproben im Rahmen der
Wareneingangsprüfung.
§ 10 Schutzrechte
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass durch die
Herstellung, Verarbeitung, Benutzung oder
Weiterveräußerung der angebotenen und gelieferten
Waren oder sonstigen Leistung keine in- oder
ausländischen gewerblichen Schutzrechte oder
Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, uns oder unsere
Abnehmer von Schadensersatz-Ansprüchen Dritter aus
derartigen Rechtsverhältnissen freizustellen und in einem
etwa deshalb geführten Rechtsstreit uns oder unseren
Abnehmer auf seine Kosten beizutreten.
3
§ 11 Dokumentation · Geheimhaltung
1. Modelle, Muster, Zeichnungen und Merkblätter sowie
Werkzeuge, die wir dem Auftragnehmer zur Verfügung
stellen, bleiben unser Eigentum. Sie können zu jeder Zeit
von uns zurückgefordert werden.
2. Sämtliche Modelle, Muster und Zeichnungen sind
vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Erledigung
unserer Aufträge verwendet werden. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich, unsere
Modelle, Muster und Zeichnungen nicht zu
vervielfältigen.
3. Alle nach unseren Angaben, Zeichnungen oder Modellen
hergestellten Teile dürfen nur an uns, keinesfalls an
Dritte endgültig oder zur Ansicht überlassen werden.
4. Auch alle sonstigen, dem Lieferanten im Zusammenhang
mit der Auftragserteilung und -ausführung
unterbreiteten Informationen über Stückzahlen, Preise
usw. und sonst erhaltene Kenntnisse über alle unsere
betrieblichen Vorgänge hat der Lieferant vertraulich zu
behandeln und auch nach Beendigung der
Geschäftsbeziehungen geheim zu halten.
§ 12 Abtretung · Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer ist ohne die vorherige Zustimmung
des Auftraggebers nicht berechtigt, Forderungen gegen
uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
Wir werden die Zustimmung zur Abtretung nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben erteilen. Für den
Fall, dass der Auftragnehmer im ordentlichen
Geschäftsgang seinem Lieferanten einen verlängerten
Eigentumsvorbehalt eingeräumt hat, gilt unsere
Zustimmung als erteilt.
2. Sofern wir dem Lieferanten Teile beistellen, behalten
wir uns daran das Eigentum vor. Verarbeitung oder
Umbildung durch den Lieferanten werden für uns
vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung.
3. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant
uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant
verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für
uns.

§ 13 Erfüllungsort · Gerichtsstand
1. In dem Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten, juristischen
 Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-
 rechtlichen Sondervermögen ist der Erfüllungsort für die
 Lieferung oder sonstige Leistung des Auftragnehmers die
 von uns angegebene Bestimmungsadresse. Erfüllungsort
 für unsere Zahlungsverpflichtung ist der Sitz unserer
 Gesellschaft.
2. Ist der Lieferant Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser
Geschäftssitz in Braunschweig. Wir sind jedoch auch
berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des
Lieferanten zu erheben.
§ 14 Geltung für den internationalen Geschäftsverkehr
1. Im internationalen Geschäftsverkehr mit uns gilt
 ausschließlich das Deutsche Recht unter Ausschluss des
 UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Kollisionsnormen, die zur
Anwendung anderen als deutschen Rechts führen würden.
2. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind
 im Zweifel die INCOTERMS 2010.
3. Unsere vorstehend unter Ziffer § 1 bis § 13 dargestellten
 Bedingungen gelten auch für den internationalen
 Geschäftsverkehr unter Anwendung des Deutschen
 Rechts.
 SOLVIS GmbH, im November 2015