SOLVIS GmbH - Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen - nur für den unternehmerischen Geschäftsverkehr - Bedingungen für Käufer mit Sitz in Deutschland

1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und uns gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

1.2 Diese AVL gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf wie auch die Lieferung von beweglichen Sachen ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB).

1.3. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1.4 Diese AVL gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.


2. Angebot, Angebotsunterlagen und Vertragsschluss

2.1 Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend. Dies gilt auch für Angebote unserer Handelsvertreter.

2.2 Technische Änderungen oder Änderungen des Designs der Ware zum Zweck der Weiterentwicklung bleiben vorbehalten.

2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.4 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von diesen AVL abweichende mündliche Abreden zu treffen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Garantien.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise bis zu einem Gesamtverkaufspreis je Auftrag von 500,00 € „ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.

3.2 Bei einem Gesamtverkaufspreis von über 300,00 € je Auftrag gelten unsere Preise auf dem Festland der Bundesrepublik Deutschland „frei Haus" bzw. „frei Baustelle". Abladen ist Aufgabe des Kunden.
3.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.4 Die Gesamtvergütung ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

 

4. Lieferung, Lieferzeit und Gefahrübergang

4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder den vorstehenden Regelungen nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk" vereinbart. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4.2 Soweit nach den vorstehenden Regelungen eine Lieferung „frei Haus" bzw. „frei Baustelle" vereinbart ist, geht die Gefahr bei Erreichen dieses Ortes auf den Kunden über. Das Risiko von Beschädigungen beim Abladen ist Sache des Kunden. Dieser hat Personal und Geräte zum Entladen bereitzuhalten.

4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht beim Versendungskauf bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt entsprechend, wenn sich der Kunde in Verzug mit der Annahme befindet.

4.4 Sind von uns Lieferfristen angegeben und zur Grundlage der Bestellung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und in Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

4.5 Bei Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit ist uns eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

4.7 Der Kunde hat insbesondere dann Mehraufwendungen zu ersetzen, wenn sich bei Anlieferung der Ware das Abladen verzögert oder mangels ausreichenden Personals bzw. nicht geeigneten Geräts oder mangels Abnahme eine erneute Anlieferung erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er die Verzögerung, Nichtabnahme oder das Erfordernis der erneuten Anlieferung nicht zu vertreten hat.

 

5. Haftung für Mängel
5.1 Wir haften für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB, soweit nachfolgend nicht abweichend bestimmt. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. § 478 BGB).

5.2 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5.3 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Die Kosten des Ausund Einbaus bei Nachlieferung einer mangelfreien Sache tragen wir nur, soweit uns ein Verschulden trifft.
5.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Ziff. 6. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind grundsätzlich ausgeschlossen.
5.5 Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 6. und sind im Übrigen ausgeschlossen.


6. Sonstige Ansprüche, Haftung
6.1 Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften wir unbeschränkt.
6.2 Für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), also solchen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, ist unsere Haftung der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.
6.3 Für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.
6.4 Die vorstehenden Regelungen über eine Haftungsbeschränkung und einen Haftungsausschluss gelten nicht bei Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) und nicht bei von uns abgegebenen Garantien und auch nicht bei Arglist.
6.5 Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
6.6 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für unsere Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.


7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus unseren Warenforderungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderungen, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
7.2 Verarbeitung und Umbildung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets für uns als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt anteilsmäßig das Miteigentum an der neuen Sache. Wir nehmen diese Übertragung an.
7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern.
7.4 Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unseres Eigentumsrechts durch Dritte, insbesondere vom Bestehen von Globalzessionen oder FactoringVerträgen, hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
7.5 Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns sowie dazu verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Das Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Gleiche gilt für die Rücknahme der Vorbehaltsware.
7.6 Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich solcher aus Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware (z.B. Verbindung, Verarbeitung, Einbau in ein Gebäude) entstehen.
7.7 Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Fakturenwert unserer Rechnungen.
7.8 Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den Wert unserer Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.


8. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
8.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8.2 Die Rechte und Pflichten aus den mit uns geschlossenen Verträgen können von dem Kunden nicht ohne unsere Einwilligung auf einen Dritten übertragen werden.
8.3 Sofern eine ohne unsere Zustimmung vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch unser Recht, mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem Kunden (Altgläubiger) aufzurechnen, nicht berührt.


9. Vertragssprache, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

9.1 Die Vertragssprache ist Deutsch.
9.2 Für diese AVL und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und Ihnen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und derjenigen Regelungen des internationalen Privatrechts, die zu der Anwendung anderen als deutschen Rechts führen würden.
9.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen das für Braunschweig zuständige Gericht. Das Gleiche gilt, soweit der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
Besondere Bedingungen für Käufer mit Sitz außerhalb Deutschlands


10. Geltungsbereich
Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands, so gilt deutsches Recht unter Einschluss des UNKaufrechts (CISG), jedoch unter Ausschluss derjenigen Regelungen des internationalen Privatrechts, die zu der Anwendung anderen als deutschen Rechts führen würden. In diesem Fall gelten ergänzend zu den vorstehenden Regelungen folgende Sonderregelungen:
11. Lieferung
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW Braunschweig (INCOTERMS 2020). Ist keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformen die INCOTERMS 2020 einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Ergänzungen.


12. Preise und Versandkosten
12.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
12.2 Die Rechnungsbeträge sind unter Angabe der Rechnungsnummer auf das jeweils in der Rechnung angegebene Bankkonto zu überweisen. Der Käufer trägt alle in- und ausländischen Bankspesen. Er hat die Überweisung deshalb so zu beauftragen, dass unserem Konto der vollständige Rechnungsbetrag ohne Abzüge gutgeschrieben wird.


13. Haftung
13.1 Wir haften dem Kunden auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern eine Vertragsverletzung auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzen.
13.2 Im Fall der Lieferung vertragswidriger Ware steht dem Kunden das Recht zur Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur dann zu, wenn Schadensersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen sind oder es dem Kunden unzumutbar ist, die vertragswidrige Ware zu verwerten und den verbleibenden Schaden geltend zu machen. In diesen Fällen sind wir zunächst zur Mängelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl und/oder führt sie zu einer unzumutbaren Verzögerung, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Vertragsaufhebung zu erklären oder Ersatzlieferung zu verlangen. Hierzu ist der Kunde auch dann berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung eine unzumutbare Unannehmlichkeit verursacht oder Ungewissheit über die Erstattung etwaiger Auslagen des Kunden bestehen.


14. Kreditsicherung
Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes, in welches die Ware verbracht wird, in der vorstehenden Form nicht wirksam, können wir vom Kunden verlangen, dass er bei der Begründung eines den Bestimmungen dieses Landes entsprechenden Sicherheitsrechts für uns mitwirkt. Dieses Sicherheitsrecht tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts. Unsere Freigabeverpflichtung gem. Ziff. 7.8 bleibt hiervon unberührt.

 

Stand: 15. Juli 2021


2.4 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von diesen AVL abweichende mündliche Abreden zu treffen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Garantien.


3. Preise und Zahlungsbedingungen


3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise bis zu einem Gesamtverkaufspreis je Auftrag von 500,00 € „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.
3.2 Bei einem Gesamtverkaufspreis von über 300,00 € je Auftrag gelten unsere Preise auf dem Festland der Bundesrepublik Deutschland „frei Haus“ bzw. „frei Baustelle“. Abladen ist Aufgabe des Kunden.
3.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.4 Die Gesamtvergütung ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
4. Lieferung, Lieferzeit und Gefahrübergang
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder den vorstehenden Regelungen nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2 Soweit nach den vorstehenden Regelungen eine Lieferung „frei Haus“ bzw. „frei Baustelle“ vereinbart ist, geht die Gefahr bei Erreichen dieses Ortes auf den Kunden über. Das Risiko von Beschädigungen beim Abladen ist Sache des Kunden. Dieser hat Personal und Geräte zum Entladen bereitzuhalten.
4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht beim Versendungskauf bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt entsprechend, wenn sich der Kunde in Verzug mit der Annahme befindet.
4.4 Sind von uns Lieferfristen angegeben und zur
Grundlage der Bestellung gemacht worden,
verlängern sich solche Fristen bei Streik und in Fällen
höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der
Verzögerung. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde
etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Der Beginn
der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.5 Bei Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit ist uns
eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei
Wochen zu setzen. Erst nach erfolglosem Ablauf
dieser Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt
berechtigt.
4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen.
4.7 Der Kunde hat insbesondere dann
Mehraufwendungen zu ersetzen, wenn sich bei
Anlieferung der Ware das Abladen verzögert oder
mangels ausreichenden Personals bzw. nicht
geeigneten Geräts oder mangels Abnahme eine
erneute Anlieferung erforderlich ist. Dies gilt nicht,
wenn der Kunde nachweist, dass er die Verzögerung,
Nichtabnahme oder das Erfordernis der erneuten
Anlieferung nicht zu vertreten hat.
5. Haftung für Mängel
5.1 Wir haften für Sachmängel nach den hierfür
geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
§§ 434 ff. BGB, soweit nachfolgend nicht
abweichend bestimmt. In allen Fällen unberührt
bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei
Endlieferung der Ware an einen Verbraucher
(Lieferantenregress gem. § 478 BGB).
5.2 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass
dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5.3 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir
nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der
Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur
- 2 -
bis zur Höhe des Kaufpreises. Die Kosten des Ausund Einbaus bei Nachlieferung einer mangelfreien
Sache tragen wir nur, soweit uns ein Verschulden
trifft.
5.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach
seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu
verlangen. Für Schadensersatzansprüche wegen
eines Mangels gilt Ziff. 6. Weitergehende Ansprüche
des Kunden wegen Mängeln sind grundsätzlich
ausgeschlossen.
5.5 Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz
vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach
Maßgabe von Ziff. 6. und sind im Übrigen
ausgeschlossen.
6. Sonstige Ansprüche, Haftung
6.1 Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften wir
unbeschränkt.
6.2 Für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit bei der
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
(Kardinalpflichten), also solchen Vertragspflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und
vertrauen darf, ist unsere Haftung der Höhe nach auf
den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden
beschränkt.
6.3 Für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit bei der
Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten ist
unsere Haftung ausgeschlossen.
6.4 Die vorstehenden Regelungen über eine Haftungsbeschränkung und einen Haftungsausschluss gelten
nicht bei Personenschäden (Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit) und nicht bei von uns
abgegebenen Garantien und auch nicht bei Arglist.
6.5 Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden
Regelungen unberührt.
6.6 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch
für unsere Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter
Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das
Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn
er seine gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich
etwaiger Nebenforderungen) aus unseren
Warenforderungen getilgt hat. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als
Sicherung unserer Saldoforderungen, und zwar auch
dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden.
7.2 Verarbeitung und Umbildung von uns gelieferter,
noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt
stets für uns als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne
dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht
gehörenden Gegenständen vermischt oder
verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen verwendeten Waren. Ist bei der Verbindung
oder Vermischung die Sache des Kunden als
Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Kunde
bereits jetzt anteilsmäßig das Miteigentum an der
neuen Sache. Wir nehmen diese Übertragung an.
7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er
tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.)
unserer Forderung ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob
die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so
können wir verlangen, dass der Kunde uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt. Wir sind auch berechtigt, den
Schuldnern des Kunden die Abtretung anzuzeigen
und sie zur Zahlung an uns aufzufordern.
7.4 Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht,
oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unseres
Eigentumsrechts durch Dritte, insbesondere vom
Bestehen von Globalzessionen oder FactoringVerträgen, hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung
zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl Dritten
als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei
Pfändungen ist uns eine Abschrift des
Pfändungsprotokolls zu übersenden.
7.5 Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir
berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu
verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte
den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz
gleich, wo sie sich befindet. Der Kunde ist zur
Herausgabe der Vorbehaltsware an uns sowie dazu
verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer
Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen auszuhändigen. Das
Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom
Vertrag. Das Gleiche gilt für die Rücknahme der
Vorbehaltsware.
7.6 Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig
entstehenden Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle
Forderungen (einschließlich solcher aus
Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung und sonstigen
Verwendung der Vorbehaltsware (z.B. Verbindung,
Verarbeitung, Einbau in ein Gebäude) entstehen.
7.7 Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung
unserer Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand
– zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen
Verwendung von Gegenständen, an denen Rechte
Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der
Erbringung von Leistungen durch Dritte, so
beschränkt sich die Vorausabtretung auf den
Fakturenwert unserer Rechnungen.
7.8 Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den
vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Sicherungen den Wert unserer Forderungen um
mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden
zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach
unserer Wahl verpflichtet.
8. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
8.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines
- 3 -
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
8.2 Die Rechte und Pflichten aus den mit uns
geschlossenen Verträgen können von dem Kunden
nicht ohne unsere Einwilligung auf einen Dritten
übertragen werden.
8.3 Sofern eine ohne unsere Zustimmung
vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB
dennoch wirksam ist, wird hierdurch unser Recht, mit
etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem
Kunden (Altgläubiger) aufzurechnen, nicht berührt.
9. Vertragssprache, Anwendbares Recht,
Gerichtsstand
9.1 Die Vertragssprache ist Deutsch.
9.2 Für diese AVL und alle Rechtsbeziehungen zwischen
uns und Ihnen gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
und derjenigen Regelungen des internationalen
Privatrechts, die zu der Anwendung anderen als
deutschen Rechts führen würden.
9.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit
Kaufleuten i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen das für Braunschweig
zuständige Gericht. Das Gleiche gilt, soweit der
Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am
allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
 Besondere Bedingungen für Käufer mit Sitz
außerhalb Deutschlands
10. Geltungsbereich
Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands,
so gilt deutsches Recht unter Einschluss des UNKaufrechts (CISG), jedoch unter Ausschluss
derjenigen Regelungen des internationalen
Privatrechts, die zu der Anwendung anderen als
deutschen Rechts führen würden. In diesem Fall
gelten ergänzend zu den vorstehenden Regelungen
folgende Sonderregelungen:
11. Lieferung
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung
EXW Braunschweig (INCOTERMS 2020). Ist keine
abweichende Regelung getroffen ist, gelten für die
Auslegung der handelsüblichen Vertragsformen die
INCOTERMS 2020 einschließlich der zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses gültigen Ergänzungen.
12. Preise und Versandkosten
12.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich
der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich
anders vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern
und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
12.2 Die Rechnungsbeträge sind unter Angabe der
Rechnungsnummer auf das jeweils in der Rechnung
angegebene Bankkonto zu überweisen. Der Käufer
trägt alle in- und ausländischen Bankspesen. Er hat
die Überweisung deshalb so zu beauftragen, dass
unserem Konto der vollständige Rechnungsbetrag
ohne Abzüge gutgeschrieben wird.
13. Haftung
13.1 Wir haften dem Kunden auf Schadensersatz nach
den gesetzlichen Bestimmungen, sofern eine
Vertragsverletzung auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns
zuzurechnen. Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, soweit wir eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen.
13.2 Im Fall der Lieferung vertragswidriger Ware steht
dem Kunden das Recht zur Vertragsaufhebung oder
Ersatzlieferung nur dann zu, wenn
Schadensersatzansprüche gegen uns
ausgeschlossen sind oder es dem Kunden
unzumutbar ist, die vertragswidrige Ware zu
verwerten und den verbleibenden Schaden geltend
zu machen. In diesen Fällen sind wir zunächst zur
Mängelbeseitigung berechtigt. Schlägt die
Mängelbeseitigung fehl und/oder führt sie zu einer
unzumutbaren Verzögerung, so ist der Kunde nach
seiner Wahl berechtigt, die Vertragsaufhebung zu
erklären oder Ersatzlieferung zu verlangen. Hierzu ist
der Kunde auch dann berechtigt, wenn die
Mängelbeseitigung eine unzumutbare
Unannehmlichkeit verursacht oder Ungewissheit
über die Erstattung etwaiger Auslagen des Kunden
bestehen.
14. Kreditsicherung
Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des
Bestimmungslandes, in welches die Ware verbracht
wird, in der vorstehenden Form nicht wirksam,
können wir vom Kunden verlangen, dass er bei der
Begründung eines den Bestimmungen dieses
Landes entsprechenden Sicherheitsrechts für uns
mitwirkt. Dieses Sicherheitsrecht tritt an die Stelle
des Eigentumsvorbehalts. Unsere
Freigabeverpflichtung gem. Ziff. 7.8 bleibt hiervon
unberührt.
Stand: 15. Juli 2021